Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht von der Intensität und der Dauer
der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren
des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt.
Sucht ein Bezirksleiter regelmäßig bestimmte Filialen auf zur Erfüllung seiner Aufgaben, so handelt es sich bei diesen Filialen
grundsätzlich um regelmäßige Arbeitsstätten.
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Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2145 Nr. 24 XAAAD-90665
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.04.2011 - 2 K 278/09