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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 229/09 EFG 2011 S. 1868 Nr. 21

Gesetze: HGB § 249

Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB.

  2. § 249 HGB erfasst nur am Bilanzstichtag sicher oder wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber anderen (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, die sich ein Kaufmann selbst auferlegt hat, werden davon nicht erfasst.

  3. Ein Stpfl., der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seine Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellungen bilden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2415 Nr. 39
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2011 S. 905
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 1121
EFG 2011 S. 1868 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2011 S. 3674
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 920
AAAAD-90651

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.05.2011 - 14 K 229/09

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