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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 160/10 EFG 2012 S. 245 Nr. 3

Gesetze: EStG § 35, EStG § 5a

Meistbegünstigungsprinzip: Gewerbesteuer-Messbetrag für Zwecke der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG

Leitsatz

  1. Bei Mitunternehmerschaften gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Betrag des GewSt-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende GewSt und der auf die einzelnen MU entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Dieser Bescheid ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG.

  2. Auf den Gewinn i. S. des § 5a EStG darf § 35 EStG nicht angewandt werden. Indes ist geklärt, dass sich § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG nicht auf Sondervergütungen i. S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG bezieht. Der von der Tarifvergünstigung ausgenommene Betrag ist lediglich die Tonnagegewinnpauschale nach § 5a Abs. 1 EStG.

  3. Bei Ermittlung des GewSt-Messbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG gilt das sog. Meistbegünstigungsprinzip auch beim Zusammentreffen der Tonnagegewinnpauschale gemäß § 5a Abs. 1 EStG i.V.m. § 5a Abs. 5 S. 2 EStG und den begünstigten Sondervergütungen gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 245 Nr. 3
KÖSDI 2012 S. 17807 Nr. 3
FAAAD-90645

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.05.2011 - 12 K 160/10

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