Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit von am Monatsende für den Folgemonat eingehenden Sozialleistungen; Anwendbarkeit der Neuregelung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Gesetze: § 835 Abs 4 S 1 ZPO vom , § 850k Abs 1 ZPO, § 850k Abs 7 ZPO
Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 T 888/10 Beschlussvorgehend AG Delmenhorst Az: 11 M 283/10 Beschluss
Gründe
I.
1Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.
2Der Schuldner unterhielt bei der Drittschuldnerin ein Girokonto, dessen Guthaben aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet worden ist. Mitte Juli 2010 ließ der Schuldner das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Nachdem der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. im Juli 2010 bereits ausgeschöpft war, gingen am für den Monat August bestimmte Sozialleistungen auf dem Girokonto ein.
3Die Drittschuldnerin geht insoweit von pfändbarem Einkommen aus.
4Der Schuldner begehrt im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen. Das Amtsgericht hat dem Begehren bezogen auf den Zahlungseingang Ende Juli 2010 entsprochen und darüber hinaus in Ziffer 4 des Beschlusses angeordnet, dass zukünftig die zum Monatsende eingehenden Einkünfte des Schuldners, bei denen ersichtlich sei, dass sie für den Folgemonat gezahlt würden, so zu behandeln seien, als wären sie im Folgemonat auf das Konto eingegangen.
5Die gegen letztere Anordnung gerichtete Beschwerde der Drittschuldnerin hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlungseingänge, die drei Tage oder weniger vor dem Monatsende auf dem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln seien, als seien sie am ersten Tag des folgenden Monats eingegangen.
6Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und damit der Anordnung.
II.
7Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
81. Das Beschwerdegericht führt aus, die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto enthielten keine ausdrückliche Bestimmung zur Verfahrensweise mit auf einem Konto am Monatsende gutgeschriebenen Geldern, die für den Lebensunterhalt des Schuldners im Folgemonat bestimmt seien. Ausgehend von der Regelung zum Pfändungsschutzkonto in § 850k Abs. 1 ZPO a.F. würden am Monatsende auf dem Konto eingehende Beträge daher von der Pfändung erfasst, wenn der Schuldner über den ihm in diesem Monat zustehenden pfandfreien Betrag bereits vollständig verfügt habe. Dem Schuldner müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Gelder herbeizuführen, die er im Folgemonat für seinen Lebensunterhalt benötige. Die gesetzliche Grundlage hierzu biete § 765a ZPO. Eine unbillige Vollstreckung, die für den Schuldner zu einer sittenwidrigen Härte führe, liege vor, wenn dem Schuldner der Bestreitung des Lebensunterhalts dienende Leistungen, die entsprechend dem Willen des Leistenden für den Folgemonat bestimmt seien, wegen einer Vollstreckungshandlung in dem Folgemonat nicht zur Verfügung stünden. Schützenswerte Belange der Gläubigerin würden durch die Freigabe der für den Folgemonat überlassenen Geldmittel nicht berührt.
9Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die generalisierende Anordnung, Zahlungseingänge, die drei Tage oder weniger vor dem Monatsende auf dem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln, als seien sie am ersten Tag des folgenden Monats eingegangen. Der kontoführenden Drittschuldnerin entstehe durch die Freigabe der für den Folgemonat bestimmten Leistungen auch kein erheblicher Nachteil.
102. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO sei nicht gerechtfertigt. § 850k Abs. 1 ZPO a.F. stelle sicher, dass dem Schuldner in dem Kalendermonat, in dem die Pfändung erfolge, das Existenzminimum verbleibe. Dass dem Schuldner das gepfändete Geld im Folgemonat nicht zur Verfügung stehe, liege in der Natur der Sache und begründe keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Die Anordnung des Beschwerdegerichts stehe demgegenüber im Widerspruch zu der gesetzlichen Zuordnung der eingehenden Einkünfte zu dem jeweiligen Kalendermonat. Durch sie werde ihr ohne rechtliche Grundlage das Risiko einer Fehlbeurteilung im Falle einer Auszahlung zugewiesen.
113. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
12a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Drittschuldnerin beschwerdebefugt, denn sie macht geltend, durch die getroffene Anordnung in ihren eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Mit der Anordnung, den zeitlichen Rahmen der Geltung des Pfändungsfreibetrags entgegen der gesetzlichen Vorgabe zu verschieben, würden ihr ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand sowie mittelbar auch Haftungsrisiken auferlegt.
13b) Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet.
14aa) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom (BGBl. I S. 615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
15Damit kann der Schuldner über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Sozialleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kalendermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Sozialleistungen den Freibetrag des Folgemonats nicht überschreiten, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO.
16bb) Die mit Wirkung zum in Kraft getretene Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung.
17(1) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (, NJW 2007, 519 f. m.w.N.).
18(2) Das Änderungsgesetz enthält keine Überleitungsvorschriften. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente die Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtslage. Durch die Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto soll sichergestellt werden, dass es nicht zur Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8)
19(3) Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine Anwendbarkeit des neuen Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Pfändungssachverhalte. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung des Pfändungsschutzkontos ist zu entnehmen, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalendermonat zur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 12 ff.). Die Pfändung eines im Vormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde demgegenüber dazu führen, dass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben verbleiben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).
20(4) Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung nicht entgegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie aufgrund der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem Schuldner für einen Monat die Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffend haben deshalb die Vollstreckungsgerichte dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt (vgl. LG Essen, ZVI 2010, 350; LG Oldenburg, ZVI 2011, 31, 32; AG Esslingen, ZVI 2010, 481; AG Ludwigshafen, ZVI 2010, 354; vgl. auch Krüger, ZVI 2010, 458; Strunk, ZVI 2010, 335, 338; Jäger, ZVI 2010, 325, 328 f.).
21Auch in Bezug auf die Drittschuldnerin steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Anwendung der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht entgegen, denn diese hat lediglich eingehende Zahlungen im Umfang des dem Schuldner zustehenden Freibetrags bis zum Ende des Folgemonats nicht an die Gläubigerin auszuzahlen. Sie hat damit weder eine Überprüfung des Leistungszwecks auf dem Konto eingehender Zahlungen noch eine vom Kalendermonat abweichende zeitliche Zäsur hinsichtlich der Zahlungseingänge vorzunehmen, sondern es verbleibt wie bislang bei der Gewährung des auf den Kalendermonat bezogenen einmaligen Freibetrags.
22(5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom (BGBl. I S. 615 f.) maßgeblich. Nach dieser Rechtslage genießt der Schuldner gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihm die bereits am Monatsende eingehenden Sozialleistungen bis zur Höhe des ihm für den Folgemonat zustehenden Freibetrags tatsächlich zur Verfügung stehen.
23Das entspricht im Ergebnis auch dem mit dem Antrag gemäß § 765a ZPO verfolgten Begehren des Schuldners, einen Zugriff der Gläubigerin auf die für den Folgemonat bestimmten Sozialleistungen zu verhindern.
24cc) Das Rechtsschutzbegehren des Schuldners hat deshalb insoweit Erfolg, als festzustellen war, dass die Drittschuldnerin ein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin auszahlen darf, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Da der Schuldner bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt wird, hat der Senat dies im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt. Dementsprechend muss auch keine Anordnung nach § 765a ZPO ergehen, so dass die dahingehenden Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren.
25Das Begehren der Drittschuldnerin hat insoweit Erfolg, als sie belastende Anordnungen getroffen worden sind, die keine gesetzliche Grundlage haben und auch nicht erforderlich sind. Dagegen bleibt die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin insoweit ohne Erfolg, als sie damit erreichen wollte, über dem monatlichen Freibetrag des Schuldners liegende Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto sofort und nicht erst nach Ablauf des Folgemonats an Gläubiger auszahlen zu dürfen, denn dadurch würde der Regelungszweck des § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO vereitelt.
III.
26Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
27Die außergerichtlichen Kosten der Drittschuldnerin und des Schuldners trägt jede Partei selbst, die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAD-90515