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Zollrecht | Nacherhebung von Einfuhrabgaben
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. aktiver Irrtum der Zollbehörde i. S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden. (2) Unterlässt der Zollschuldner im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, [i]infoCenter „Einfuhrumsatzsteuer” NWB CAAAB-40736 weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebun...