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BFH 18.05.2011 X R 26/09, NWB 36/2011 S. 3002

Einkommensteuer | Keine Ansparabschreibung für Software

Nach dem ist Software ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grds. auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Anmerkung:

Die Unterscheidung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter ist – wie der Fall zeigt – von großer Bedeutung. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot, wenn sie unentgeltlich erworben wurden. Im Übrigen können für immaterielle Wirtschaftsgüter weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG), die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2008 und vor dem 1. 1. 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind) noch Investitionszulagen in Anspruch genommen werden. Nach dem jeweiligen Gesetzeswortlaut sind zwar...

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