BMF - IV C 1 - S 2404/10/10005 BStBl 2011 I S. 787

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung gilt hinsichtlich der Abstandnahme beim Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden Folgendes:

Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es – abweichend von § 44a Absatz 6 EStG – für die Anwendung des § 44a Absatz 4, 7 und 10 Satz 1 Nummer 3 EStG sowie des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit § 44a Absatz 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 - S 2404/10/10005
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2404.1.1-4/2 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 787
BB 2011 S. 2134 Nr. 35
DB 2011 S. 1950 Nr. 35
DStR 2011 S. 1623 Nr. 34
DStZ 2011 S. 698 Nr. 19
FR 2011 S. 874 Nr. 18
StB 2011 S. 305 Nr. 9
ZAAAD-90420