Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw
Leitsatz
Kraftstoffbehälter, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler im Auftrag des Herstellers auf Wunsch
des Käufers eingebaut worden sind, sind keine Hauptbehälter. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG ist dann
nicht anwendbar.
Als Steuerschuldner kommt neben dem Fahrer auch die Spedition in Betracht, bei der der Fahrer angestellt ist.
Hat das Hauptzollamt nur den Fahrer als Steuerschuldner in Betracht gezogen, ist der Steuerbescheid wegen unterlassener Ermessensausübung
aufzuheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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