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Halbunternehmer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Exoten ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
Als „Halbunternehmer” (auch „Exoten” oder „Quasi-Unternehmer”) werden häufig die in § 1a Abs. 3 Nr. 1a bis c UStG genannten Unternehmer bezeichnet. Dabei handelt es sich um Unternehmer, die nur sog. Ausschlussumsätze tätigen, Kleinunternehmer sind, oder Umsätze mit Pauschalierung der Umsatzsteuer gem. § 24 UStG ausführen. Da auch solche Unternehmer sich immer stärker am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligen, sind die zum Teil sehr komplexen Vorschriften für diesen Personenkreis genau zu prüfen.
I. Allgemeine Grundsätze
1. Unternehmer mit Ausschlussumsätzen
Hierunter fallen Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Gemeint sind die in § 4 Nr. 8 bis 28 UStG aufgeführten Umsätze. In der Praxis und in Prüfungen relevant sind dabei die Umsätze der Bauspar-/Versicherungsvertreter bzw. -makler, der Wohnungsvermieter sowie der Heilberufe (ohne Zahnärzte mit eigenem Labor). Das Wort „nur” in § 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG hat zur Folge, dass auch nur geringfügige andere Umsätze den „Halbunternehmer” zum normalen „Vollunternehmer” machen.
Allgemeinarzt Dr. A errichtet auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage. Den mit der ...