BGH Beschluss v. - 1 StR 42/11

Verfall: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter bei einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates

Gesetze: § 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 73c Abs 1 StGB

Instanzenzug: Az: 3 KLs 5610 Js 17900/08 Urteil

Gründe

1Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten G.   die Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (nachfolgend 1.). Zudem stellt der Senat klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten G.  und M.     als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.).

21. Das Landgericht hat es versäumt, die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G.   verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest.

32. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32 € die Voraussetzungen des § 73a StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO sowohl bei dem Angeklagten G.   als auch bei dem Angeklagten M.     als gegeben angesehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB (vgl. ) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. ). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. ). Zwar musste das Landgericht dies nicht zwingend im Urteilstenor zum Ausdruck bringen (vgl. BGH aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften.

Nack                             Wahl                             Hebenstreit

                 Graf                               Jäger

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Fundstelle(n):
wistra 2011 S. 431 Nr. 11
JAAAD-89654