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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen
(1) Ob eine Leistung umsatzsteuerlich dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. Insoweit ist es grundsätzlich – auch bei Kommissionsgeschäften sowie bei Treuhand- und Strohmanngeschäften – ohne Bedeutung, ob der im eigenen Namen Handelnde auch auf eigene Rechnung tätig ist. (2) Entsprechend der Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG und § 3 Abs. 11 UStG auf Kommissionsverhältnisse kann es auch bei Strohmann- und Treuhandgeschäften zu einer Verdoppelung der Leistungsbeziehungen kommen, so dass z. B. der „Hintermann” an den „Strohmann” und dieser an den Abnehmer liefert oder leistet. Ohne Bedeutun...