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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 154/10 EFG 2012 S. 13 Nr. 1

Gesetze: AO § 69, AO § 169, AO § 171, AO § 191

Abgabenordnung: Festsetzungsverjährung bei einem Haftungsbescheid

Leitsatz

1. Gem. § 171 Abs. 5 AO läuft die Festsetzungsfrist nur insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

2. Aus dem Verweis in § 191 Abs. 3 AO ergibt sich nicht, dass aus der entsprechenden Anwendung auf Haftungsbescheide folgt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist solange gehemmt ist wie noch Haftungsbescheide erlassen werden können.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 13 Nr. 1
SAAAD-89489

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.05.2011 - 2 K 154/10

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