FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1725/07 EFG 2011 S. 1921 Nr. 21
Gesetze:
InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 1
Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen
Unabhängigkeitskriterium
Leitsatz
1. Ein Unternehmen, das für sich betrachtet weder mit der Zahl seiner Mitarbeiter noch mit seinen Umsatz- und Bilanzzahlen
die für kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMU) geltenden Schwellenwerte überschreitet, hat dennoch keinen Anspruch auf
erhöhte Investitionszulage für KMU, wenn die Schwellenwerte bei einheitlicher Betrachtung mit einem i. S. von Art. 3 der Kommissionsempfehlung
verbundenen Unternehmen überschritten sind.
2. Die Beteiligungsverhältnisse bilden das Hauptkriterium für die Analyse eines koordinierten Vorgehens. Gleichwohl lässt
sich die weitergehende Frage nach einer nicht nur informellen, sondern auch formellen Verbindung der Unternehmen durch natürliche
Personen nur bei zusätzlicher Betrachtung sämtlicher anderer Geschäftsbeziehungen, insbesondere auf der Geschäftsführerebene,
bei den Lieferanten- und Kundenkontakten und einer gemeinsam verwendeten Logistik beantworten.
3. Die Einflussnahme über einen „mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag” kann nicht nur bei gesellschaftsrechtlich
wirkenden Vereinbarungen, sondern auch bei rein schuldrechtlichen Vereinbarungen erfüllt sein. Das muss umso mehr bei dem
im Streitfall zu beurteilenden Geschäftsbesorgungsvertrag gelten, der von der Auftragsvergabe über die fachliche Anleitung
bei der Produktion und über die Preisbestimmung bis zum Vertrieb eine fortwährende Einflussnahme sicherstellt und damit die
gesamte unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens umfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1921 Nr. 21 FAAAD-89476
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.03.2011 - 1 K 1725/07
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