Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand
Leitsatz
1. Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand ist von einem Versicherungsvertreter zu bilden, wenn eine rechtliche Pflicht
auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse besteht und hierfür keine Bestandspflegevergütung gezahlt wird
(Anschluss an ; entgegen , IV B 2 – S 2137
– 73/06, BStBl 2006 I S. 765).
2. Der zeitliche Aufwand für die Betreuung der Bestandsverträge ist mangels geführter Aufzeichnungen betreffend Zeitaufwand
unter Berücksichtigung der dargelegten Aufgaben und dem durchschnittlichen Bedarf der Kunden, sowie den Indizien aus aktuellen
Aufzeichnungen zu schätzen. Die Aufteilung des Aufwandes für die Betreuung der bestehenden Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsverträge
zum einen und zum anderen für die Vermittlung und Abwicklung der Neuverträge ist ebenfalls nur im Schätzungswege möglich,
wenn keine getrennten Aufzeichnungen geführt wurden und eine Zuordnung und Abgrenzung zwischen Neugeschäft und ausschließlicher
Betreuung der Altverträge nahezu unmöglich ist (hier: Schätzung des Zeitaufwands mit 20 Minuten pro Vertrag und Jahr; jegliche
Betreuungstätigkeit dient mindestens zur Hälfte dem Ziel von Neuabschlüssen).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAD-89473
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.01.2010 - 8 K 15222/07
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