Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 3: Bewertung des übrigen Vermögens
I. Bewertungsgrundsätze
47Im übrigen Vermögen besteht die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) i. d. R. aus einem Wirtschaftsgut (Schmuckgegenstand, Wertpapier, Nießbrauchsanspruch usw.). Eine Ausnahme bilden Sammlungen (Münzsammlungen, Briefmarkensammlungen usw.).
Die Bewertung erfolgt nach dem ersten Teil des BewG (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Grundsätzlicher Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 9 BewG). Als vom gemeinen Wert abgeleitete, derivative Bewertungsmaßstäbe kommen in Betracht:
Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG) → Aktien + börsennotierte Forderungspapiere.
Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG) → Anteilsscheine von Fondsgesellschaften.
Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) → Kapitalforderungen und Schulden.
Gegenwartswert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BewG) → unverzinsliche sowie niedrig und hoch verzinsliche Kapitalforderungen und -schulden.
Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG) → noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen.
Kapitalwert (§§ 13 und 14 BewG)→ Renten, Nießbrauchs- und Wohnrechte.
II. Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden
1. Unverzinsliche Kapitalforderungen und -schulden
Fälligkeitsforderungen und -schulden werden durch Anwendung des Vervielfältigers aus Tabelle 1 des Kapitalisierungserlasses vom , BStBl 2010 I 810 auf den Nennwert der Forderung/Schuld kapitalisiert....