Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 12: Sonderregelungen
I. Besteuerung der Kleinunternehmer
191Bei Unternehmern, deren steuerpflichtige Umsätze (ohne Hilfsgeschäfte des Anlagevermögens) im Vorjahr 17 500 € nicht überschritten haben und deren Umsätze im laufenden Jahr 50 000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden, verzichtet der Gesetzgeber auf die Steuererhebung (§ 19 UStG). Diese Unternehmer werden im Ergebnis umsatzsteuerlich wie Privatpersonen behandelt:
die geschuldete Umsatzsteuer auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG),
ein Verzicht auf Steuerbefreiungen ist nicht möglich (§ 9 UStG),
Rechnungen mit Steuerausweis dürfen nicht erteilt werden, ansonsten wird diese Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet,
Vorsteuerbeträge können nicht geltend gemacht werden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Die Regelung gilt nicht für die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) sowie in den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b und § 25b UStG. Diese Umsatzsteuer hat auch der Kleinunternehmer abzuführen. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist jedoch § 1a Abs. 3 UStG zu beachten. Eine Besteuerung des Erwerbs erfolgt danach erst, wenn die Erwerbsschwelle von 12 500 € überschritten wird.
Im Jahr der Aufnahme der ...