Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 16: Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht
I. Allgemeines
301Bei den §§ 369 ff. AO handelt es sich um „unvollständiges„ Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Erst aus der Kombination mit den Einzelsteuergesetzen und dem allgemeinen Strafrecht (vgl. § 369 Abs. 2 AO) ergibt sich, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ist neben der AO und den Einzelsteuergesetzen der Erste Teil des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 377 Abs. 2 AO) maßgeblich.
Der Sinn der §§ 369 ff. AO liegt im Wesentlichen darin, das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen zu schützen.
Darüber hinaus erlangt das Vorliegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit auch Bedeutung im Bereich der Änderungsvorschriften (§ 173 Abs. 2 AO), der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7, § 191 Abs. 3 Satz 2 AO), der Verzinsung (§ 235 AO) und der Haftung (§ 71, § 219 Satz 2 AO).
302Zum Verständnis des Steuerstrafrechts und seiner praktischen Anwendung sind einige Unterschiede zum Steuerrecht zu beachten, die sich aus dem Strafprozessrecht (vgl. § 393 Abs. 1 AO) und den §§ 385 ff. AO ergeben:
Der Beschuldigte kann im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden, sondern darf schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen (vgl. § 136 StPO). Seine steuer...