Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 14: Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
I. Die Rechtsbehelfe
240Das Rechtsbehelfsverfahren ist Ausfluss der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Jedem Bürger muss das Recht eingeräumt werden, sich gegen Verwaltungsentscheidungen zu wehren. Dabei erfüllt das Rechtsbehelfsverfahren mehrere Funktionen:
Es dient primär dem Rechtsschutz des Bürgers, denn die Verwaltung muss auf Initiative des Bürgers ihre Entscheidung nochmals überprüfen. Damit dient das Verfahren auch der Selbstkontrolle der Verwaltung, denn sie erhält Gelegenheit, ihre Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu überdenken. Schließlich dient das Verfahren auch der Entlastung der Gerichte, denn es ist grundsätzlich als Vorverfahren für gerichtliche Verfahren notwendig.
In der Rechtslehre wird zwischen formlosen und förmlichen sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen unterschieden.
II. Die formlosen Rechtsbehelfe
241In der AO findet sich keine Rechtsgrundlage für die außerordentlichen (formlosen) Rechtsbehelfe. Ihre Zulässigkeit folgt jedoch aus dem Petitionsrecht des Art. 17 GG. Hiernach hat jeder das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Außerordentliche R...