Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 7: Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide
I. Steuerbescheide
108Steuern werden grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt. Die wesentlichen Formvorschriften hierzu finden sich in den §§ 155 und 157 AO. Da Steuerbescheide auch VA sind, gelten daneben natürlich auch die allgemeinen Vorschriften für VA, denn nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Steuerbescheid der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt.
109Für Steuerbescheide gilt gem. § 157 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich das Erfordernis der Schriftform. Hiervon abweichende Bestimmungen bestehen im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern nicht. Ein wirksamer Steuerbescheid muss zwingend folgende Angaben enthalten:
Steuerart (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO),
Steuerzeitraum (folgt aus § 119 Abs. 1 AO),
Steuerbetrag (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO),
Steuerschuldner (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO),
Erlassende Behörde (§ 119 Abs. 3 AO).
Fehlt eine dieser Angaben, ist der Bescheid nichtig oder unmittelbar unwirksam.
Weiter erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Fehlt sie, ist der Bescheid gleichwohl wirksam. Es verlängert sich lediglich die Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
Zum Steuerbescheid gehören weiterhin:
die Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO),
eine erforderliche Begründung ( § 121 Abs. 1 AO),
die Zahlungsfrist (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).
Das Fehlen dieser Angaben hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheids. Insoweit besteh...