Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 2: Das Steuerrechtsverhältnis und die Beteiligten
I. Steuerrechtsverhältnis
32Als Steuerrechtsverhältnis bezeichnet man die Gesamtheit aller steuerlichen Rechte und Pflichten, die zwischen dem Steuerberechtigten (Bund, Länder, Gemeinden, steuerberechtigte Kirchen) und dem Stpfl. (vgl. § 33 AO) bestehen. So treffen den Stpfl. z. B. Erklärungs-, Mitwirkungs- und Steuereinbehaltungspflichten. Für den Staat bestehen demgegenüber z. B. Auskunfts- und Beratungspflichten (vgl. Rdn. 69) sowie die Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung bei Anträgen auf Akteneinsicht oder Änderung.
Sofern sich das Steuerrechtsverhältnis auf Leistungspflichten vermögensrechtlicher Art bezieht, wird es auch als Steuerschuldverhältnis bezeichnet, vgl. § 37 AO (Rdn. 41).
II. Beteiligte
33Der Begriff des Beteiligten ist insbesondere dort von Bedeutung, wo das Gesetz zwischen Beteiligten und anderen Personen differenziert (z. B. §§ 93 ff., 101, 103 AO). Für das Rb-Verfahren gelten gem. § 359 AO insoweit spezielle Regelungen (vgl. Rdn. 258).
Beteiligter ist gem. § 78 AO
der Antragsteller (Bsp.: Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und
derjenige, an den die FinBeh einen VA richten will oder gerichtet hat (Bsp.: Adressat eines Steuerbescheides).
Nicht Betei...