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Handelsrecht | Keine Prüfung gesellschaftsvertraglicher Mehrleistungen auf das Stammkapital durch das Registergericht
Bei der Anmeldung zur Eintragung einer neu errichteten Gesellschaft in das Handelsregister bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen nach § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist. Solange in Bezug auf das Stammkapital die gesetzlichen Anmeldevorrausetzungen eingehalten sind, ist eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte, aber nicht erbrachte Mehrleistung unschädlich und insbesondere kein Eintragungshindernis.