Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Auf Grund des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Die Abschnitte C bis E des (BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) sind daher sinngemäß anzuwenden. Die seitdem eingetretenen Rechtsänderungen ergeben sich aus den (USt-Kartei NG S 7492 Karte 7) und // (BStBl 1980 I S. 148, USt-Kartei NG S 7492 Karte 11).
(2) Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hau...