BGH Beschluss v. - IX ZA 11/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Köln, 7 U 86/10 vom LG Köln, 2 O 622/09 vom

Gründe

I.1. Soweit der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, weil das Oberlandesgericht die Vollstreckung wegen der Hauptforderung nicht für unzulässig erklärt hat, ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung bezüglich der Hauptforderung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich weist der Antrag keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden kann (, ZInsO 2008, 1279 Rn. 8 ff).

Der Senat hat weiter entschieden, dass auf das vor dem eröffnete Insolvenzverfahren die Neuregelungen aus dem Jahre 2001 - insbesondere auch § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 InsO - nicht anwendbar sind, Art. 103a EGInsO (, NZI 2011, 25 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 302 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 9). Das hat zur Folge, dass § 302 Nr. 1 InsO in seiner alten Fassung gilt und Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, ohne dass die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet worden sein muss. Auch aus der vom Antragsteller zitierten Kommentierung (FK-InsO/ Ahrens, 2. Aufl., § 302 Rn. 10, 12), ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung der Beklagten mangels gerichtlicher Feststellung des Grundes aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unzulässig wäre. Vielmehr war die für die Geltendmachung ausgenommener Forderungen bedeutende Frage, wie festgestellt werden könne, ob eine Forderung das Privileg des § 302 Nr. 1 InsO besitze, ungeregelt geblieben und wurde von der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beantwortet (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 184 Rn. 38 ff und die dort zitierte Rspr). Diese Rechtsfrage hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom geklärt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gegenüber dem Erblasser die Darlehensvaluta betrügerisch erlangt hat. Dessen Erben steht deswegen ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus Darlehensvertrag und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zu. Diese Ansprüche sind nach tatrichterlicher Auslegung im Vollstreckungsbescheid vom tituliert und zur Tabelle angemeldet worden. Hiergegen ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.

2. Soweit die Beklagten wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis 4 vom Hundert und vom 1. Mai bis 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung die Vollstreckung betreiben, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit Aussicht auf Erfolg haben kann.

II. Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Fundstelle(n):
VAAAD-88866