Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Trier vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Nötigung in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom bei Aufrechterhaltung der dort ausgesprochenen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe liegt weder ein Verfahrenshindernis im Sinne von § 151 StPO vor, noch hat das Landgericht mit seinem Urteil den Rahmen der von der zugelassenen Anklageschrift umgrenzten Tat im prozessualen Sinn verlassen (§ 264 Abs. 1 StPO). Im Fall II.1. unterscheiden sich zwar die Angaben zu Tatzeit und Tatort im Anklagesatz einerseits und im Urteil andererseits, jedoch zeigt die Beschreibung des Tatbildes, dass derselbe Lebenssachverhalt gemeint ist. Im Fall II.2. der Urteilsgründe stimmen die Angaben zu Tatzeit und Tatort in Anklagesatz und Urteil überein, jedoch ist das Tatbild insoweit verändert, als - bei sonst gleichem Rahmengeschehen - an die Stelle eines erzwungenen Vaginalverkehrs ein Fall des erzwungenen Oralverkehrs getreten ist. Die Abweichung in der Darstellung der erzwungenen sexuellen Handlung beruht darauf, dass die Nebenklägerin im Vorverfahren allgemein von "Sex" gesprochen hatte, woraus die Ermittlungsbeamten auf vaginalen Geschlechtsverkehr geschlossen haben, während die Nebenklägerin erst in der Hauptverhandlung auf eine Frage nach dem Grund für einen geschilderten Würgereiz die erzwungene Handlung als Oralverkehr bezeichnet hat. In beiden Fällen ist die Identität des Verfahrensgegenstands nicht zweifelhaft, zumal hier nur einzelne näher konkretisierte Taten angeklagt und abgeurteilt wurden. Die Umgrenzungsmerkmale, die zur Identifizierung des historischen Lebenssachverhalts gebraucht werden können, sind variabel. Tatzeit und Tatort werden zwar in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO als grundsätzlich geeignete Umgrenzungsmerkmale hervorgehoben. Sie können aber ersetzt werden, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend charakterisiert wird (vgl. BGH StV 1998, 580; KK/Schneider, StPO, 6. Aufl. § 200 Rn. 3; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl. § 200 Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt die Tatbeschreibung im Anklagesatz; das Urteil des Landgerichts betrifft dieselben Ereignisse.
Der Schuld- und Strafausspruch ist dahin klarzustellen, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erfolgt ist. Die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom ist abgelaufen, so dass diese Maßregel entfällt.
Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Tatgerichts, sondern hat in aller Regel zu erfolgen (vgl. BGHSt 36, 378, 381). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da die erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen; er kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (vgl. BGH NStZ 2001, 163, 164). Er wählt als Anrechnungsmaßstab die Höhe der Tagessätze im Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom (UA S. 7), das von 20 Euro pro Tag ausgegangen ist.
Zur Kompensation einer Verzögerung des Revisionsverfahrens ist ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen. Der Senat stellt daher fest, dass zwei Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Anrechnung erfolgt anteilig im Umfang von je einem Monat auf beide Gesamtfreiheitsstrafen.
Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.
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Fundstelle(n):
OAAAD-88838