BGH Beschluss v. - 4 StR 175/11

Erpresserischer Menschenraub: Erforderlichkeit einer Bereicherungsabsicht

Gesetze: § 239a StGB, § 255 StGB, § 316a StGB

Instanzenzug: Az: 2080 Js 22213/10 - 1 KLs Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der geschäftlich mehrfach gescheiterte Angeklagte die finanzielle Schädigung der Stadt N.   , da er die Vertreter dieser Stadt für seinen beruflichen Misserfolg verantwortlich machte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass die mit der Stadt verbundene gemeindliche Siedlungs-Gesellschaft N.    mbH (GSG) über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er der GSG diese Mittel durch eine Überweisung entziehen und damit mittelbar die Zahlungsunfähigkeit der Stadt N.   herbeiführen. Um dieses Ziel zu erreichen, wollte er die Leiterin des Rechnungswesens der GSG, die Geschädigte L.  , in seine Gewalt bringen und dazu zwingen, eine Überweisung vom Konto der GSG auf ein Spendenkonto zu Gunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti im Januar 2010 vorzunehmen, wobei er sich vorstellte, dass die betreffende Geldsumme durch die Überweisung für die GSG und die Stadt N.     endgültig verloren sein würde. Als sich die Geschädigte am frühen Morgen des in ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit befand und an einer Baustelle verkehrsbedingt halten musste, stieg der Angeklagte, der sie an diesem Tag wie auch an anderen mit seinem Pkw verfolgt hatte, überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren. Von dort aus transportierte der Angeklagte die Geschädigte, die er inzwischen an Händen und Füßen gefesselt hatte, in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem Wohnhaus. In dieser Liegeposition musste die Geschädigte mehr als eine Stunde verharren, bis sie vom Angeklagten, der ihr in der Folgezeit auch noch die Augen mit Klebeband verklebte, zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte verbracht wurde. Dort befragte der Angeklagte die Geschädigte L.   zu den bei der GSG vorhandenen Geldmitteln; die Geschädigte bestätigte, dass diese in Höhe von mehreren Millionen vorhanden seien. Als von dem Ehemann der Geschädigten alarmierte Polizeibeamte vor der Gaststätte erschienen, leugnete der Angeklagte zunächst den Aufenthalt der Geschädigten in den Räumlichkeiten, gab jedoch dann weiteren Widerstand auf, da sich die Beamten nur noch wenige Schritte von der gefesselt auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten befanden, die daraufhin befreit werden konnte.

32. Mit diesen Feststellungen ist die Bereicherungsabsicht des Angeklagten i.S.d. § 316a Abs. 1, §§ 239a, 255 StGB nicht hinreichend belegt.

4a) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3). Es muss eine Bereicherung als Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt werden (SSW-StGB/Kudlich, § 253 Rn. 27 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen (OLG Jena, Beschluss vom - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450) oder „ein Zeichen setzen“ will (vgl. Senat, Urteil vom – 4 StR 502/10, StV 2011, 412).

5b) Gemessen daran ergeben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht, dass der - umfassend geständige - Angeklagte einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten erstrebte. Sein Tatplan war nach den Urteilsfeststellungen vielmehr darauf gerichtet, der GSG die Geldmittel durch eine - erzwungene - Überweisung zu entziehen, die Stadt N.     auf diesem Wege erheblich zu schädigen und ihren Verantwortlichen dadurch zu demonstrieren, "wie es ist, kein Geld mehr zu haben".

63. Der Rechtsfehler betrifft den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes ebenso wie die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Ernemann                                     Cierniak                                   Mutzbauer

                          Franke                                        Quentin

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Fundstelle(n):
KAAAD-88835