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FG Münster Urteil v. - 11 K 3869/10 Kg EFG 2011 S. 1810 Nr. 20

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

Übergangszeit bei verspätetem Wehrdienstbeginn

Leitsatz

Ein Zeitraum von fünf bis sechs Monaten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes kann nicht als Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG angesehen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1810 Nr. 20
YAAAD-88797

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FG Münster, Urteil v. 01.06.2011 - 11 K 3869/10 Kg

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