BVerwG Beschluss v. - 9 B 42.11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: VGH Bayern, VGH 13 A 10.157 vom

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie dem Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens bekannt ist ( BVerwG 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110 S. 3 = NVwZ-RR 2009, 621).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
SAAAD-88614