BGH Beschluss v. - IX ZB 128/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Wuppertal, 145 IN 319/07 vom LG Wuppertal, 6 T 199/08 vom

Gründe

1. Soweit die Anhörungsrüge einen Gehörsverstoß darin sieht, dass der Senat die behauptete Gehörsverletzung durch das Beschwerdegericht nicht behoben habe, ist sie unzulässig. Denn sie macht eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit nicht geltend. Eine Anhörungsrüge kann mit Erfolg nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (vgl. , NJW 2008, 2126 - Rn. 2 ff; vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f Rn. 5).

2. Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, der Senat habe selbst gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist sie unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt.

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; , DStRE 2009, 328, Rn. 5).

Auch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.

Die Anhörungsrüge wiederholt im Wesentlichen lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem Beschluss vom beschieden hat, erübrigt sich. Neu wird in der Anhörungsrüge beanstandet, das Beschwerdegericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Schuldner sich am aus einem Nebenwohnsitz nach England abgemeldet habe. Diesen Umstand konnte das Beschwerdegericht jedoch nicht berücksichtigen, wie sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, weil der Rechtsbeschwerdeführer dies erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen hat.

Fundstelle(n):
LAAAD-88505