BGH Beschluss v. - 3 StR 188/11

Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe im Rechtsmittelverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

Gesetze: § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 354 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: 70 KLs 6/10 - 3504 Js 40267/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten am wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Auf die insoweit beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil am in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (3 StR 151/10). Das auch gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hatte er verworfen. Auf die neue Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr - unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni und vom - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

21. Auch die neu bemessene Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zu den Strafzumessungstatsachen neue Feststellungen getroffen, dabei aber nicht bedacht, dass diese zu den aufgrund der Entscheidung des Senats vom insgesamt bindenden Feststellungen des ersten Urteils nicht in Widerspruch treten dürfen.

3So führt das Landgericht aus, die Nebenklägerin leide bis heute unter Schlafstörungen und Alpträumen, habe Angst, bei Dunkelheit auf die Straße zu gehen, und bekomme bei Geräuschen im Treppenhaus Panikattacken und Schweißausbrüche. Auch jetzt habe sie noch "Vorbehalte" gegenüber Männern insgesamt; zunächst sei deshalb auch die Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund gescheitert. Auch ihr 11-jähriger Sohn merke, dass mit ihr etwas nicht in Ordnung sei. Diese Feststellungen sind indes mit denen im Urteil vom nicht vereinbar, denn dort sind als Folgen der Tat lediglich Schlafstörungen und Angstzustände dargelegt, welche die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung bereits überwunden hatte.

4Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe strafschärfend "die ganz erheblichen psychischen Folgen für die Nebenklägerin" berücksichtigt, deren Traumatisierung bis heute andauere und sich auch negativ auf ihre Beziehungen zu ihrem Sohn und zu ihrem Lebensgefährten auswirke. Zwar hat es - als nach der ersten Hauptverhandlung eingetretenen Umstand und deshalb insoweit widerspruchsfrei - auch festgestellt, dass die Nebenklägerin, durch ihre Ladung als Zeugin zur neuen Hauptverhandlung wieder mit dem Tatgeschehen konfrontiert, einen zu einem bedrohlichen Alkoholexzess führenden Zusammenbruch erlitt. Gleichwohl kann der Senat nicht nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO entscheiden, denn für den Umfang der Schuld des Angeklagten kommt dieser Tatfolge nur eingeschränkte Bedeutung zu. Unter Beachtung der Vorgaben des Senats hätte das Landgericht die Nebenklägerin nicht nochmals vernehmen müssen.

52. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Deren Bemessung begegnet indes bereits unabhängig davon durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragschrift ausgeführt:

"Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. und vom - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom - 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die - wie die verfahrensgegenständlichen Taten - zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des und … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen."

6Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der nicht unerheblichen Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 2. Juni und vom in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren.

Fundstelle(n):
NAAAD-88484