BGH Beschluss v. - IX ZB 109/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Traunstein, 4 IN 303/02 vom LG Traunstein, 4 T 1149/10 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung besteht nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass jedenfalls gegenüber dem die Vergütung beantragenden Insolvenzverwalter, dem der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung zudem zusätzlich zugestellt wird, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Bewirkung der Bekanntmachung des Beschlusses im Internet nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO beginnt (, ZIP 2003, 768, 769; vom - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom - IX ZB 181/09, Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
PAAAD-88466