BGH Beschluss v. - IX ZB 244/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hamburg, 330 O 139/09 vom OLG Hamburg, 4 W 123/10 vom

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich vom beendet, wonach die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtstreits zu tragen haben; die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die zu erstattenden Kosten auf 498,99 € festgesetzt und hierbei für die Anwaltsvergütung einen Streitwert von 7.257,93 € zugrunde gelegt. Dabei hat es die von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe der Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings im Gegensatz zum Landgericht den zugrunde zu legenden Streitwert mit 6.654 € in Ansatz gebracht, weil der eingeklagten vorgerichtlichen Geschäftsgebühr keine streitwerterhöhende Bedeutung zukomme (§ 4 ZPO); die zu erstattenden Kosten wurden mithin auf 465,41 € festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr und begehrt die Kosten wie beantragt festzusetzen.

II.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

a) Bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2449, 2470) entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. , NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f; Beschluss vom - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; vom - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4). Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (, NJW 2009, 3101 Rn. 8; vom - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff; vom - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358; vom - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256; vom - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471; vom - V ZB 176/09, AGS 2010, 459; vom - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22; vom - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474; vom - VII ZB 15/10, NJW 2011, 1367 Rn. 6; vom - I ZB 95/09, Rn. 12).

b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfahrensgebühr mit dem Betrag von jeweils 487,50 € errechnet sich der von der Beklagten der Klägerin - auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht zutreffend in Ansatz gebrachten und von der Rechtsbeschwerde sachlich nicht angegriffenen Streitwerts von 6.654 € - zu erstattende Betrag mit 682,96 €.

Soweit die Klägerin auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz daran festgehalten hat, die Kosten, wie erstinstanzlich beantragt, auf der Grundlage des Streitwerts von 7.257,93 € festzusetzen, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde.

Fundstelle(n):
AAAAD-88351