BGH Beschluss v. - II ZR 91/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, 3-3 O 98/06 vom OLG Frankfurt am Main, 5 U 114/09 vom

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfindet (vgl. , [...]; Urteil vom - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).

Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-88341