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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1319/08 EFG 2011 S. 2049 Nr. 23

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Arbeitszimmer

Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters

Leitsatz

1. Nach dem Berufsbild eines kaufmännischen Außendienstmitarbeiters, bei dem die Besuche der Händler vor Ort wesentlicher Bestandteil der Arbeit ist, befindet sich der inhaltliche qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn sich die gesamte berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer räumlich zentriert, da der Steuerpflichtige an keinem anderen Ort dauernd tätig ist.

2. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können daher lediglich in Höhe von 1.250 Euro je Veranlagungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2049 Nr. 23
FAAAD-88183

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.05.2011 - 10 K 1319/08

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