1) Die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO setzt anders als § 174 Abs. 1 bis 3 AO nicht voraus, dass die Berücksichtigung des Sachverhalts
in dem einen Steuerbescheid die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhalts bei einem anderen Steuerpflichtigen, einer
anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum denkgesetzlich ausschließt.
2) § 174 Abs. 4 AO erlaubt die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide allerdings nicht, wenn sich die rechtliche Würdigung
eines in mehren Jahren gleichförmig verwirklichten Sachverhalts ändert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 763 Nr. 12 EFG 2011 S. 1856 Nr. 21 Ubg 2012 S. 489 Nr. 7 AAAAD-88176
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