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EuGH | Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer
In der Rs. C-397/09, Scheuten Solar Technology GmbH hat der EuGH am folgendes Urteil veröffentlicht:
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt. Die Entscheidung wird in der kommenden Ausgabe 16/2011 durch Prof. Dr. Thömmes besprochen.