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Einkommensteuer | Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjahre
Nach dem kann ein verbleibender Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
Mit diesem Urteil hat der IX. Senat des BFH mit erheblichem Begründungsaufwand eine einfache Frage entschieden und verneint. Nämlich die Frage, ob Verluste noch festzustellen sind, wenn sie zwar in den Folgejahren mit einem ausreichenden Gesamtbetrag der Einkünfte hätten verrechnet werden können, dies aber wegen bestandskräftiger oder verjährter Einkommensteuerbescheide nicht möglich war. Die Verluste sind also, ...