Statusbewilligung als „zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter” und Erteilung des AEO-Zertifikats F unter
bestimmten Bedingungen auf Grund von internem Abgleich mit den Namenslisten der
Verordnungen Nr. 2580/2001/EG
und Nr. 881/2002/EG (Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus)
möglich
Leitsatz
Die Bewilligung des Status eines
„zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” und die Erteilung des
AEO-Zertifikats F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) kann von dem
internen Abgleich der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen
Bediensteten des Antragstellers mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr.
881/2002/EG über Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus abhängig gemacht werden.
Der Vorbehalt des gesetzlich
Zulässigen in Art. 14k Abs. 1 Buchst, f ZKDVO ist als Verweisung auf das
einzelstaatliche Arbeits- und Datenschutzrecht zu verstehen.
Die Befugnis zu dem geforderten
Abgleich mit den Namenslisten der
EG-Verordnungen ergibt sich aus
§ 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
BDSG.
Ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse der betroffenen Bediensteten ist nicht erkennbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-87568
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.06.2011 - 4 K 3063/10 Z
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