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BGH 25.05.2011 XII ZB 625/10, NWB 31/2011 S. 2609

Vormundschaftsrecht | Vergütungsanspruch des Vormundschaftsvereins

Wird ein Vormundschaftsverein selbst zum Vormund bestellt (§ 1791a BGB), kann er dafür keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (§ 1836 Abs. 3 BGB). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins zum Vormund bestellt wurde. Dann besteht ein Vergütungsanspruch des Vereins in analoger Anwendung der für einen Betreuungsverein geltenden Vorschriften (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG).

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung ändert der BGH seine Rechtsprechung, nach der es für den Vergütungsanspruch unerheblich war, ob der Mitarbeiter eines Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt wird. Das hat zur Folge, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung und damit im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum ...

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