Nachweis der Voraussetzungen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts
Leitsatz
Die Mitwirkungspflicht des Klägers besteht vor allem darin, die für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen vollständig
und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 S. 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Der Kläger hat im Klagezeitraum jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung weder die Voraussetzungen für einen Wohnsitz noch
für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.