Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen verschiedener Mitgliedstaaten der EU
Leitsatz
1. Bestehen sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland Ansprüche auf Familienleistungen, ist nach den Bestimmungen
der Verordnung VO Nr. 1408/71 sowie der dazu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung
der Verordnung Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72; AblEG Nr. L 74 vom ), die Anwendungsvorrang gegenüber den einfachen inländischen
Regeln haben, zu entscheiden, welche Leistungen vorrangig sind.
2. Die Konkurrenz zwischen den Kindergeldansprüchen wird im Streitfall durch den Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 574/72 aufgelöst. Danach
geht der Kindergeldanspruch im Wohnland des Kindes, in dem die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dem Kindergeldanspruch
des Vaters als Versorgungsempfänger vor.
3. Der deutsche Kindergeldanspruch ruht in Höhe des ausländischen Anspruchs. Im Ausland war im streitigen Zeitraum das Kindergeld
höher als in Deutschland, so dass sich kein Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers errechnet.
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