Tatsachen, Kenntnis oder Unkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters
grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist auf die Kenntnis oder Unkenntnis des für den betreffenden Steuerfall zuständigen
Sachbearbeiters abzustellen. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers der für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers
zuständige Sachbearbeiter und nicht der Sachbearbeiter im OH-Bereich.
2. Die Frage des groben Verschuldens i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Streitfall nicht unbeachtlich, weil die laut der
Anlage GSE vorgetragenen Einkünfte aus Versicherungsvermittlung mit denen aus Getränkehandel weder in einem unmittelbaren
noch mittelbaren Zusammenhang stehen. Denn der erforderliche sachliche Zusammenhang besteht nur, wenn der steuererhöhende
Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist. Ein derartiger sachlicher Zusammenhang besteht zwischen Versicherungseinkünften
und Einkünften aus Getränkehandel aber gerade nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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