Haushaltsaufnahme als Vorraussetzung für die Gewährung von Kindergeld
Feststellungslast des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Haushaltsaufnahme dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit
einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben
müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt
sein.
2. Dabei muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte
des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf
jeden Fall bei einem Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Berechtigten von mehr als drei Monaten im Jahr vor
3. Die Haushaltsaufnahme muss substantiiert vorgetragen werden, da den Steuerpflichtigen hierfür die Feststellungslast trifft.
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