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FG München Urteil v. - 5 K 549/11

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2 n.F. EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2cEStG § 62 Abs. 2 Nr. 3AO § 37 Abs. 2AufenthG § 25 Abs. 4AufenthG § 25 Abs. 5AuslG § 30 SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1

Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel abhängig

Leitsatz

1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG und begründet deshalb nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Kindergeldanspruch.

2. Gem. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3 EStG n. F. ist der geduldete Aufenthalt des Klägers als nicht freizügigkeitsberechtigtem Ausländer erst ab Oktober 2001 nachgewiesen, Der Kläger hat sich erst ab Oktober 2004 drei Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten. Hinzu kommt, dass der Kläger im Streitzeitraum weder erwerbstätig gewesen ist noch Leistungen nach dem SGB III bezogen noch Elternzeit in Anspruch genommen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-87415

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FG München, Urteil v. 31.03.2010 - 5 K 549/11

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