BGH Beschluss v. - IV ZR 117/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hannover, 8 O 67/07 vom OLG Celle, 8 U 192/08 vom

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo r-bringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat vor Erlass seines Urteils vom die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Revision mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der A n-hörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, B e-schlüsse vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom aaO; , NJW 2008, 2635).

Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihr bisheriges Revisionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Textstellen des Senatsurteils vom belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hat.

Das gilt auch für die Frage der Auslegung des Versicherungsve r-trages. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt ge l-tend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufung s-gericht und dem Senat angenommen. Beweis für ein abweichendes Ve r-ständnis der - nicht namentlich genannten - am Vertragsschluss beteiligten Personen hat die Klägerin aber nicht angetreten.

Die Anhörungsrüge bezweckt lediglich, die bereits mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin zu den hier entscheidungserheblichen Auslegungs- und Rechtsfragen gegen die anderslautende Auffassung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.

Fundstelle(n):
NAAAD-87032