Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Chemnitz vom AG Leipzig, 216 Ds 802 Js 46829/09 vom AG Döbeln, 3 Ds 750 Js 39493/08 vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Klarstellung, dass auch die Strafen aus den Urteilen des (216 Ds 802 Js 46829/09) sowie des Amtsgerichts Döbeln vom (3 Ds 750 Js 39493/08) - jeweils unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen - einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAD-87028