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Körperschaftsteuer | Ergebnisabführung des „ganzen Gewinns” als Voraussetzung für eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft
Besteht eine atypisch stille Beteiligung eines Dritten an einem sachlich abgegrenzten Teilbereich einer GmbH, kann die GmbH nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren „ganzen Gewinn” i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an ihre Alleingesellschafterin als (vermeintliche) Organträgerin abführen kann (Bezug: § 17 Satz 1 KStG).
Die Frage, ob ein aus einem einzelnen Tätigkeitsbereich stammender Gewinn als „ganzer Gewinn” angesehen werden kann, ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verneinen, so der BFH. Der „ganze Gewinn” einer Kapitalgesellschaft ist hiernach deren Gesamtgewinn. Er wird von einer Abführungsverpflichtung nicht in vollem Umfang umfasst, wenn diese sich nur auf den Gewinn aus einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Betätigungsfeld erstreckt und die Gewinne aus anderen Einrichtu...