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Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Mobilfunkgeräten und Metallschrott
Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben zum erweiterten Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Mobilfunkgeräte ab und den Praxisproblemen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferung von Schlacken, Edelmetall- und Metallschrott Stellung genommen ( IV D 3 – S 7279/11/10001 NWB OAAAD-86132). Die Neuregelung tritt am in Kraft. D. h. die neue Reverse-Charge-Regelung ist auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts a...