Zuständigkeit für abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO – Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses
Leitsatz
Für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses ( BStBl I 2003, 240) ist nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig.
Die Zuständigkeitsregelung in Rd. 15 des Sanierungserlasses betrifft ausschließlich die Stundung und den Erlass nach §§ 222,
227 AO, nicht aber die abweichende Steuerfestsetzung gem. §§ 163, 184 AO.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses bestehen nicht (Anschluss an , BFHE
229, 502, BStBl II 2010, 916).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1685 Nr. 19 KÖSDI 2011 S. 17642 Nr. 11 ZAAAD-86902
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.03.2011 - 7 K 3831/10 AO
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