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FG Münster Urteil v. - 11 K 4202/10 Kg EFG 2011 S. 1633 Nr. 18

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c

Kindergeld:

Berücksichtigung von Kindern bei Hinausschieben des Ausbildungsbeginns

Leitsatz

1) Der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) EStG ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

2) Dies gilt auch dann , wenn das Kind in den Monaten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

3) Schiebt das Kind auf eigenen Wunsch den Ausbildungsbeginn hinaus, ist es in den Monaten, in denen es die Ausbildung auch aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht hätte antreten können, gleichwohl zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1633 Nr. 18
AAAAD-86877

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Online-Dokument

FG Münster, Urteil v. 01.06.2011 - 11 K 4202/10 Kg

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