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OVG 25.11.2010 6 B 749/10, NWB 29/2011 S. 2442

Beamtenrecht | Keine Bestenauslese durch Beförderungsrichtlinie der Finanzverwaltung NRW

Die auf der Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes NRW geübte Praxis, für Beförderungen – ohne inhaltliche Bewertung – allein auf die Gesamturteile der letzten und vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen abzustellen, widerspricht dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs mehrerer Bewerber der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen.

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